Wir über uns
Satzung
§1 Name des Vereins:
Verein zum 24-Stunden-Lauf
§2 Sitz des Vereins:
Geisenfeld
§3 Zweck des Vereins:
Der Verein zum 24-Stunden-Lauf (e.V.) mit Sitz in Geisenfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation, Gestaltung und Betreuung des Geisenfelder 24-Stunden-Laufes.
§4 Eintrag ins Vereinsregister:
Der Verein ist unter VR 20624 im Vereinsregister Amtsgericht Ingolstadt eingetragen.
§5 Eintritt und Austritt der Mitglieder:
a) Stimmberechtigtes, aktives Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist die schriftliche Beitrittserklärung (Formblatt). Kinder dürfen dem Verein als nichtstimmberechtigte Mitglieder beitreten, sofern eine schriftliche Zustimmungserklärung der Eltern vorliegt.
b) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§6 Beiträge: Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
§7 Zusammensetzung des Vorstandes:
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorstand oder der stellvertretende Vorstand, vertreten.
§7.1 Wahl des Vorstandes:
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sowie Kassenwart und Schriftführer werden in geheimer Wahl durch einfache Mehrheit bestimmt.
§7.2 Wahl des Ausschusses
Der Planungsausschuss setzt sich aus 8 Mitgliedern zusammen.
Die Zahl der Mitglieder im Planungsausschuss kann nach Bedarf im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vergrößert werden. Der Ausschuss wird von den stimmberechtigten Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl ermittelt. Dazu müssen auf jedem Stimmzettel mindestens 5 und maximal 8 Stimmen vergeben werden. Im Bedarfsfall kann der Ausschuss weitere Mitglieder kooptieren.
§8 Einberufung einer Mitgliederversammlung beziehungsweise Vorstandssitzung:
a) Eine Mitgliederversammlung kann immer dann einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereines beziehungsweise des Vereinszweckes vom Vorstand als nötig erachtet wird. Der Beschluss kann unabhängig von einer Vorstandssitzung von den beiden Vorsitzenden gefasst werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, mindestens eine Woche im Voraus.
b) Vorstandssitzungen finden mindestens zwei Mal jährlich statt. Deren genauen Termin bestimmen die beiden Vorsitzenden.
§9 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse:
Die Beschlüsse der Versammlungen, seien es reine Mitglieder- oder Vorstandssitzungen, werden vom Schriftführer schriftlich festgehalten und der Vorstandschaft zur Unterschrift vorgelegt.
§10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Geisenfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§11 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Änderungen gegenüber der Ursprungsfassung vom 20.3.2002 (Änderung des §6 und Entfall des ehemaligen §11) wurde von der Mitgliederversammlung am 12.6.2002 einstimmig beschlossen.